§ 15 KWO LSA - Eintragung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) eine Wohnung im Sinne des Melderechts, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben.
(1a) Wahlberechtigte, die am Stichtag in keiner Gemeinde gemeldet sind. werden auf Antrag (§ 19) in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl anmelden. Gleiches gilt für Wahlberechtigte, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
(2) In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes können außer den im Sonderwahlbezirk angemeldeten Wahlberechtigten auch Wahlberechtigte anderer Wahlbezirke der Gemeinde eingetragen werden, wenn sie als Insassen oder Bedienstete der Einrichtung im Sonderwahlbezirk wählen wollen; dabei sind die Wahlbereichsgrenzen einzuhalten. Werden sie in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende Wählerverzeichnis nicht einzutragen oder darin zu streichen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist neben dem Namen des Wahlberechtigten in der Spalte "Bemerkungen" ein entsprechender Vermerk einzutragen. Gleichzeitig soll in der entsprechenden Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk angebracht werden.
(4) Ist der Wahltag bestimmt worden und verlegt ein für die Kreiswahl Wahlberechtigter innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 42. Tag vor der Wahl seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innerhalb des Kreisgebietes und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu unterrichten, daß er aufgrund der Stichtagsregelung des Absatzes 1 in keinem Wählerverzeichnis für die Kreiswahl eingetragen ist, er jedoch auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen werden kann. Vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis erkundigt sich die Zuzugsgemeinde unabhängig von dem melderechtlichen Rückmeldeverfahren bei der Fortzugsgemeinde, ob dort eine Meldung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt. Erfolgt aufgrund des Antrages die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde. Geht eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht nachträglich bei der Fortzugsgemeinde ein, so benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten. Gegebenenfalls ist nach § 19 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 zu verfahren.
(5) Verzieht ein nach Absatz 1 Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter nach dem 42. Tag vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk des Wahlgebietes, so ist dies für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung, bei verbundenen Wahlen ist unbeschadet des § 20 Abs. 2 gegebenenfalls nach Absatz 4 zu verfahren. Der Wahlberechtigte soll bei der Anmeldung auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 hingewiesen werden.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und ob sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.