Art. 23 SpkG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2025-1-I
(1) Die Aufsicht über den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband wird durch das Staatsministerium des Innern geführt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Überwachung der Geschäftsführung des Verbands einen besonderen Vertreter (Staatskommissar) bestellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb des Verbands im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den auf Grund des Gesetzes und der Satzung getroffenen Bestimmungen zu halten.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere befugt,
- 1.die Geschäfts- und Kassenführung jederzeit zu prüfen, Einblick in alle Verhandlungen des Verbands zu nehmen, Berichte und Akten einzufordern, Auskunft von den Verwaltungs- und Vertretungskörpern des Verbands über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;
- 2.in die Sitzungen der Verwaltungs- und Vertretungskörper des Verbands Vertreter zu entsenden, die jederzeit zu hören sind; sie ist zu diesem Zweck von der Anberaumung der Sitzungen und von der Tagesordnung dieser Sitzungen in gleicher Weise wie die Mitglieder der Verwaltungs- und Vertretungskörper zu verständigen; sie kann die Berufung der Verwaltungs- und Vertretungskörper zu Sitzungen sowie die Ankündigung bestimmter Gegenstände zur Beschlussfassung verlangen und, falls dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung und Ankündigung auf Kosten des Verbands selbst vornehmen;
- 3.die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz oder die Satzung oder gegen die von der Aufsichtsbehörde auf Grund des Gesetzes und der Satzung erlassenen Bestimmungen verstoßen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann besondere Vorschriften über die Rechnungslegung des Verbands und über die fachmännische Prüfung der Geschäftsführung des Verbands erlassen. Sie kann bestimmen, dass für die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten eine Vergütung an die Staatskasse zu leisten ist.