§ 20 ThürSchulG - Dauer der Vollzeitschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre. Sie kann durch das Überspringen einer Klassenstufe verkürzt werden.
(2) Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den Hauptschulabschluss oder den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht hat darf im unmittelbaren Anschluss daran mit Genehmigung des Schulleiters und nach Anhörung der Klassenkonferenz in einem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr die Regelschule weiter besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheit des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.