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§ 17 FHGöD - Abteilungen, Abteilungsleiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule und der Beiräte zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben. Soweit Belange des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft fachlich berührt sind, erlässt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien.

(2) Das Innenministerium bestellt für die Dauer von acht Jahren auf Vorschlag des Senats die Abteilungsleiter. Der Bestellungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten.

(3) Die Vorgeschlagenen müssen die Voraussetzungen für die Berufung zum Professor oder für die Berufung oder Bestellung zum Dozenten erfüllen und Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule sein.

(4) Neben ihrer Lehrtätigkeit leiten die Abteilungsleiter die Abteilungen im Rahmen der ihnen vom Leiter der Fachhochschule mit Zustimmung des Innenministeriums zugewiesenen Aufgaben, zu denen insbesondere die Organisation des Lehrbetriebs einschließlich des Einsatzes der Lehrenden und die Zusammenarbeit mit den Ausbildungskörperschaften gehören.

(5) Das Innenministerium kann die Bestellung von Abteilungsleitern aus wichtigem Grund nach Anhörung des Senats widerrufen.