§ 70 HSchG - Aufnahme in die Schule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Zugangsregelungen, die durch oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegt worden sind, Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers.

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet oder die Zahl der Anmeldungen niedriger als der für die Bildung einer Klasse oder Gruppe festgelegte Mindestwert liegt.

(3) Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,

  1. 1.
    die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder
  2. 2.
    die auf Grund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder
  3. 3.
    bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder
  4. 4.
    deren Eltern eine bestimmte Sprachenfrage wünschen.

(4) Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt. Es sind insbesondere

  1. 1.
    die Kriterien und das Verfahren zu bestimmen, nach denen das Staatliche Schulamt auf Antrag des Schulträgers oder im Benehmen mit ihm die Aufnahmekapazität einer Schule festlegt; dabei sind insbesondere die im Schulentwicklungsplan vorgegebene Größe der Schule, die räumlichen Verhältnisse, die gleichmäßige Auslastung der Schulen und der gleichmäßige Einsatz der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte zu berücksichtigen und die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten.
  2. 2.
    das Auswahlverfahren zu regeln, wenn die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt; dabei kann die Aufnahme davon abhängig gemacht werden, dass ein für den jeweiligen Bildungsgang vertretbares Höchstalter nicht überschritten wird,
  3. 3.
    für die Aufnahme ausländischer Schülerinnen und Schüler besondere Regelungen zu erlassen,
  4. 4.
    die Aufnahme in berufliche Schulen von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf für den ausgebildet wird, abhängig zu machen.