§ 131 HSchG - Mitglieder und Verfahren

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    jeweils mit der Hälfte der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Personengruppen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler.

2Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 25, mindestens jedoch 11, es sei denn, dass die Zahl der Lehrkräfte einer Schule geringer als fünf ist. 3Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben. 4An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz.

(2) Die Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die der Schülerinnen und Schüler verteilen sich in den Schulstufen und Schulen für Erwachsene wie folgt:

  1. 1.

    an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 oder 6 stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zu;

  2. 2.

    an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10 stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern drei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler zwei Fünftel der Sitze zu;

  3. 3.

    an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler jeweils zur Hälfte zu;

  4. 4.

    an Schulen der Oberstufe (Sekundarstufe II) stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zwei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler drei Fünftel der Sitze zu;

  5. 5.

    an beruflichen Schulen stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ein Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden vier Fünftel der Sitze zu;

  6. 6.

    an Schulen für Erwachsene und eigenständigen Fachschulen stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden zu;

  7. 7.

    an Förderschulen stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern dann zu, wenn die Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler ihre Beteiligung nach Nr. 2 ausschließt.

(3) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer wählt die Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte; an Förderschulen kann sie statt der Lehrkräfte Erzieherinnen und Erzieher wählen, höchstens jedoch in der Zahl, die dem Verhältnis der Zahl der Erzieherinnen und Erzieher zur Zahl der Lehrkräfte entspricht. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft, die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat oder vom Studierendenrat aus der Schülerschaft gewählt. 3Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre. 4Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. 5Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus der Schulkonferenz aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. 6Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulkonferenz im Verhinderungsfall. 7Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. 8Die Ersatzmitglieder werden bei der Verhältniswahl der Reihe nach den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 9Sind keine Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, die nach Satz 5 oder 8 als Ersatzmitglieder berufen wären, sind Ersatzmitglieder für den Rest der Amtszeit nachzuwählen.

(4) 1Die Mitglieder der Schulkonferenz sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben sie auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

(5) 1Die Schulkonferenz tagt nicht öffentlich. 2Sie kann beschließen, dass die Sitzungen für Ersatzmitglieder der Schulkonferenz sowie Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats öffentlich sind; die Öffentlichkeit kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. 3Die Schulkonferenz kann weitere Personen zur Beratung heranziehen. 4Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. 5Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss; hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen. 6Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 7Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 8Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. 9Die Schulkonferenz kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden. 10Anwesenheit im Sinne des Satz 4 und 5 ist in diesem Fall die Teilnahme an der elektronischen Sitzung. 11Entscheidungen können im Umlaufverfahren getroffen werden.

(6) 1An den Beratungen und den Beschlussfassungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 9 nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht teil. 2In diesem Fall überträgt sie oder er den Vorsitz der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied der Schulkonferenz.

(7) 1Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers rechtzeitig zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen ein, die Angelegenheiten des Schulträgers betreffen.

(8) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder einer Personengruppe hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schulkonferenz unverzüglich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände einzuberufen.

(9) An beruflichen Schulen werden die Aufgaben der Schulkonferenz nach §§ 129 und 130 von der Gesamtkonferenz wahrgenommen, wenn Vertreterinnen und Vertreter der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler nicht Abs. 3 Satz 2 entsprechend gewählt werden können.