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§ 1 FeiertG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
0

(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.