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§ 63 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichtes für Heilberufe und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe werden auf die Dauer von vier Jahren von Wahlausschüssen gewählt. Für jeden Beruf wird je ein Wahlausschuss für das Land Brandenburg gebildet.

(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Brandenburg, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Potsdam sowie je einer oder einem von den zuständigen Kammern benannten Kammerangehörigen. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig eine Vertretung zu benennen. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.

(3) Der Ausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Brandenburg einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem Wahlausschuss eine Liste von geeigneten Bewerbern vorzulegen, die mindestens 25 Namen enthält.

(5) Gewählt ist, wer mindestens zwei Stimmen auf sich vereinigt.