Bundesmeldegesetz (BMG)

Bibliographie

Titel
Bundesmeldegesetz (BMG)
Amtliche Abkürzung
BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-7

Vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 2014 I S. 1738(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) (2)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Meldebehörden1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden2
Speicherung von Daten3
Ordnungsmerkmale4
Zweckbindung der Daten5
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters6
Meldegeheimnis7
Abschnitt 2
Schutzrechte
Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person8
Rechte der betroffenen Person9
Auskunft an die betroffene Person10
Auskunftsbeschränkungen11
Berichtigung und Ergänzung von Daten12
Aufbewahrung von Daten13
Löschung von Daten14
Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen15
Anbieten von Daten an Archive16
Abschnitt 3
Allgemeine Meldepflichten
Anmeldung, Abmeldung17
Meldebescheinigung18
Mitwirkung des Wohnungsgebers19
Begriff der Wohnung20
Mehrere Wohnungen21
Bestimmung der Hauptwohnung22
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht23
Datenerhebung, Meldebestätigung24
Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person25
Befreiung von der Meldepflicht26
Ausnahmen von der Meldepflicht27
Abschnitt 4
Besondere Meldepflichten
Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute28
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten29
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten30
Nutzungsbeschränkungen31
Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen32
Abschnitt 5
Datenübermittlungen
Unterabschnitt 1
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden33
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen34
Datenübermittlungen an ausländische Stellen35
Regelmäßige Datenübermittlungen36
Datenweitergabe37
Automatisierter Abruf38
Verfahren des automatisierten Abrufs39
Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf40
Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise41
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften42
Datenübermittlungen an die Suchdienste43
Unterabschnitt 2
Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft44
Erweiterte Melderegisterauskunft45
Gruppenauskunft46
Zweckbindung der Melderegisterauskunft47
Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten48
Automatisierte Melderegisterauskunft49
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen50
Auskunftssperren51
Bedingter Sperrvermerk52
Unterabschnitt 3
Zeugenschutz
Zeugenschutz53
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldvorschriften54
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
Regelungsbefugnisse der Länder55
Verordnungsermächtigungen56
Verwaltungsvorschriften57
Bericht und Evaluierung58

Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 2014 I S. 1738)

Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) berichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die erleichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrichtungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgesetzes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Verwendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.