Art. 63 BayHSchG - Studium an ausländischen Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WFK
1Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von postgradualen Studien oder der Zulassung zur Promotion an einer Hochschule in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. 2Wird die Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen, soweit diese nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. 3§ 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.