§ 11 KAG - Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6130
(1) Die Gemeinden und die Landkreise können für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. § 2 Abs. 2 und 4 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken; Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
(3) §§ 5, 9, 12, 18 und 19 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht. Ferner gilt § 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, sofern die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft als Behörde Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben einer unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg wahrnimmt. Säumniszuschläge werden erst für den Zeitraum erhoben, der einen Monat nach Ablauf des Fälligkeitstags beginnt; § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
(4) In der Gebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen; dasselbe gilt, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. Für die Auslagen gelten die für Gebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend.