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§ 29 NJAVOAusbildung bei der Wahlstation

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Im Anschluss an die Anfertigung der Hausarbeit wird die Referendarin oder der Referendar nach jeweiliger Wahl bis zu zwei Stellen in einem der folgenden Schwerpunktbereiche ausgebildet:

  1. 1.

    Schwerpunktbereich "Zivilrecht und Strafrecht" mit den Wahlstellen

    1. a)

      ordentliches Gericht in Zivilsachen,

    2. b)

      Gericht in Familiensachen,

    3. c)

      Gericht in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit,

    4. d)

      Gericht in Strafsachen,

    5. e)

      Staatsanwaltschaft,

    6. f)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    7. g)

      Notarin oder Notar;

  2. 2.

    Schwerpunktbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" mit den Wahlstellen

    1. a)

      Verwaltungsbehörde,

    2. b)

      Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

    3. c)

      gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt;

  3. 3.

    Schwerpunktbereich "Wirtschaftsrecht und Finanzrecht" mit den Wahlstellen

    1. a)

      ordentliches Gericht in Zivilsachen (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen, Angelegenheiten der Vergleichsordnung und der Konkursordnung),

    2. b)

      Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,

    3. c)

      Behörde der Finanzverwaltung,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    5. e)

      Notarin oder Notar,

    6. f)

      Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung,

    7. g)

      Wirtschaftsunternehmen,

    8. h)

      Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer,

    9. i)

      Steuerberaterin oder Steuerberater;

  4. 4.

    Schwerpunktbereich "Arbeitsrecht und Sozialrecht" mit den Wahlstellen

    1. a)

      Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,

    2. b)

      Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,

    3. c)

      Verwaltungsbehörde, die vorwiegend im Bereich des Arbeits- oder Sozialrechts tätig ist, Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    5. e)

      Gewerkschaft,

    6. f)

      Arbeitgeberverband,

    7. g)

      Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung,

    8. h)

      Wirtschaftsunternehmen.

Die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen kann auch bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden.

(2) Hat die Ausbildung in der entsprechenden Pflichtstation einschließlich einer Verlängerung bei nur einer Ausbildungsstelle stattgefunden, ist die Ausbildung in der Wahlstation bei zwei unterschiedlichen Ausbildungsstellen jeweils drei Monate durchzuführen.

(3) Die Referendarin oder der Referendar hat dem Oberlandesgericht spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation mitzuteilen, in welchem Schwerpunktbereich und bei welchen Ausbildungsstellen sie oder er ausgebildet werden soll.