§ 32 SchG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Die staatliche Schulaufsicht umfasst
- 1.
die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens,
- 2.
das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten,
- 3.
die Fachaufsicht über die Schulen, nämlich
- a)
die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten und
- b)
die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen,
- 4.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
- 5.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,
- 6.
die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat angegliederten Schülerinternate.
Die Schulaufsicht schließt die Beratung ein.
(2) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Artikel 7 des Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.
(3) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.