Anlage 1 ArbGG - Gebührenverzeichnis (1)

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
I. Mahnverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2
2100 Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids 1/2
Die Gebühr darf nicht 1/2 einer Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG überschreiten
II. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2
2110 Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist 1
abzüglich der Gebühr 2100
2111 Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegangen ist 1
2112 Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91a ZPO; durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühren 2110, 2111 entfallen
2113 Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnisurteil; durch ein Urteil, das nach § 313a ZPO eine Begründung nicht enthält oder nicht zu enthalten braucht Gebühr 2110 entfällt, Gebühr 2111 ermäßigt sich auf 1/2
Beschluß nach § 91a ZPO:
2117 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden Gebühr 2110 entfällt, Gebühr 2111 ermäßigt sich auf 1/2
2118 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten Gebühr 2110 entfällt, Gebühr 2111 ermäßigt sich auf 3/10.
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
2120 Verfahren im allgemeinen 12/10
2121 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühr 2120 entfällt
2122 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung Gebühr 2120 ermäßigt sich auf 4/10
2123 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) 6/10
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
2124 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten 6/10
2125 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) 3/10
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
2126 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten 12/10
2127 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) 6/10
Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den Nummern 2124 oder 2126 fällig geworden ist:
2128 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden 4/10
2129 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten 2/10
3. Revisionsverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
2130 Verfahren im allgemeinen 16/10
2131 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühr 2130 entfällt
2132 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung Gebühr 2130 ermäßigt sich auf 4/10
Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
2133 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten 16/10
2134 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) 8/10
Beschluß nach § 91a ZPO:
2138 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden 4/10
2139 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten 2/10
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache
2150 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
2151 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
2152 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
2153 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
2155 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder nach Erledigung der Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühren 2150, 2151, 2152, 2153 entfallen
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
2160 Verfahren im allgemeinen 6/10
2161 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt Gebühr 2160 entfällt
2162 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung Gebühr 2160 ermäßigt sich auf 2/10
Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
2163 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten 6/10
2164 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) 3/10
Beschluß nach § 91a ZPO:
2168 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden 2/10
2169 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten 1/10
IV. Beweissicherung
2200 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem Arbeitsgericht Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
2210 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem Landesarbeitsgericht Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10
V. Beschwerdeverfahren Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
2300 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung 8/10
2301 Verfahren über in Nummer 2300 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 8/10
VI. Verzögerung des Rechtsstreits
2400 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wie vom Gericht bestimmt