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§ 2 GKomGem - Arten und Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetz Nr. 1021
Redaktionelle Abkürzung
GKomGem,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, zu einem Zweckverband zusammenschließen (Freiverband) oder, soweit sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind (Pflichtaufgaben, staatliche Auftragsangelegenheiten), zu einem solchen zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben Gemeinden oder Gemeindeverbänden können auch Bund und Länder sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Mitgliedschaft ausschließen oder beschränken.

(3) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können neben einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband mit Zustimmung des Ministeriums des Innern Mitglieder des Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.