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§ 2 SAIG - Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste oder in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 30) eingetragen ist oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf nur führen, wer mit diesem Zusatz eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. 1.

    die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder

  2. 2.

    sich mit freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 und Berufsangehörige nach § 21 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.

Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Niederlassungsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt.