§ 55 StrG - Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 4, 10 bis 13, 18 bis 33 und 38 bis 44 Anwendung.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist, regelt sich nach bürgerlichem Recht. Ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so gilt § 52 entsprechend.