§ 157 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten trägt die Bundesanstalt.

(2) Der Berechnung der Beiträge werden der für Versicherte mit sofortigem Anspruch auf Krankengeld geltende Beitragssatz der Krankenkasse und die Summe der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen zugrunde gelegt, die an die Mitglieder der Krankenkasse tatsächlich ausgezahlt worden sind; die Summe dieser Leistungen ist mit der Zahl zu vervielfachen, die dem Verhältnis des für die Bemessung aller in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen maßgebenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts zu dem durchschnittlichen Betrag aller dieser Leistungen entspricht.

(3) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung die Verhältniszahl nach Absatz 2 fest. 2Er kann von dem Mittel der in der Tabelle zu § 112 genannten Leistungsbeträge und dem für ihre Bemessung maßgebenden Arbeitsentgelt ausgehen; dabei sind die Schichtung der Einheitslöhne und die Familienzuschläge angemessen zu berücksichtigen. 3Die Verhältniszahl ist auf volle Zehntel auf- oder abzurunden. 4Bei gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Verhältniszahl auswirken, ist die Verhältniszahl für die Zeit nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderungen neu festzusetzen.

(4) 1Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen gewährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente rückwirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt im Falle eines Forderungsübergangs nach § 140. 2Als Erstattung erhält die Bundesanstalt den Betrag, den der Träger der Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung freiwillig versicherten Rentenbeziehern für die Zeit zu zahlen hatte, für die die bewilligende Entscheidung aufgehoben worden ist.