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§ 65 HWG - Zuständigkeiten der Wasserbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
85-72

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister kann die Zuständigkeit abweichend von Abs. 1 den oberen Wasserbehörden übertragen werden. 2Ebenso kann die Zuständigkeit für den Vollzug der §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Rohrleitungsanlagen, Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Rohrfernleitungsanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung der oberen Wasserbehörde übertragen werden. 3Ist bei einer Angelegenheit die Zuständigkeit von oberer und unterer Wasserbehörde gegeben, so entscheidet die obere Wasserbehörde über die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache. 4Die oberste Wasserbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. 5Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(3) Durch Rechtsverordnung können die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zulassung von Prüfstellen nach § 6 Abs. 1 und 4 der Rohrfernleitungsverordnung geregelt werden.