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§ 43 LPersVG - Kosten und Sachaufwand

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf sind auch Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter zeitweise zur Vorbereitung von Beschlüssen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat geeignete Anschlagflächen in der Dienststelle zur Verfügung zu stellen und die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats zu übernehmen.

(4) Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekosten für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 erstattet.

(5) Lehnt die Dienststellenleitung einen Antrag des Personalrats auf Übernahme von Kosten ab oder stellt sie Räume, Geschäftsbedarf, Büropersonal oder Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter nach Absatz 2 oder 3 nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so entscheidet auf Antrag des Personalrats die Einigungsstelle.