§ 35 BGBAG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGBAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
(1) Ein Teil eines Grundstücks kann lastenfrei abgeschrieben werden, wenn das Amtsgericht, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, auf Antrag des Eigentümers oder Erwerbers durch Beschluss feststellt, dass die Rechtsänderung für die eingetragenen Berechtigten unschädlich ist.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.