§ 127 SächsGemO - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.Das Verfahren für die Anhörung der Einwohner bei Gebietsänderung, das Verfahren beim Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung und bei einem Einwohnerantrag, das Verfahren bei einem Bürgerbegehren und die Durchführung eines Bürgerentscheids,
- 2.die Form öffentlicher Bekanntmachungen,
- 3.das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Freistellung von Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz,
- 4.das Verfahren für die Verleihung von Bezeichnungen nach § 5 Abs. 2 und 3 und die Benennung der Gemeindeteile nach § 5 Abs. 4,
- 5.die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 7 Abs. 1 Satz 2,
- 6.die Verwaltung gemeindefreier Grundstücke,
- 7.Grenzänderungen von Gemeinden nach § 8 Abs. 3, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird und die Zuordnung von gemeindefreien Grundstücken zu Gemeinden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend,
- 8.die Höchstbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21,
- 9.den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
- 10.die Bestimmung eines vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraums,
- 11.die Bildung und die Verwendung von allgemeinen Rücklagen und Sonderrücklagen,
- 12.die Freistellung von der Vorlagepflicht nach § 102,
- 13.die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung von Vermögensgegenständen,
- 14.Geldanlagen nach § 89 Abs. 3 Satz 2,
- 15.die Gewährung von Nachlässen nach § 90 Abs. 1 Satz 3,
- 16.die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
- 17.das Prüfungswesen und die Befreiung von der Prüfungspflicht,
- 18.die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
- 19.Aufgaben, Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen und die Gewährung von Handvorschüssen,
- 20.Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, dass vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9 ergehen im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.