§ 67 SächsGemO - Aufgaben des Ortschaftsrats
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Soweit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortschaftsrat im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen und vom Gemeinderat für die Ortschaft bereitgestellten Mittel in folgenden Angelegenheiten:
- 1.die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen;
- 2.die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen;
- 3.die Pflege des Ortsbildes sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht,
- 4.die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft;
- 5.die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft;
- 6.die Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften;
- 7.die Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten.
Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im einzelnen abgrenzen und allgemeine Richtlinien erlassen.
(2) Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat weitere Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur dauernden Erledigung übertragen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die in § 41 Abs. 2 genannten Angelegenheiten. § 41 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.