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§ 12b BhVO - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-1-17

(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nach § 12a nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

(2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 3 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. § 12a Absatz 5 gilt entsprechend. Es sind beihilfefähig monatlich

  1. 1.

    für Pflegebedürftige ohne Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz

    a)der Pflegestufe Ibis zu einem Gesamtwert von 468,00 €,
    b)der Pflegestufe IIbis zu einem Gesamtwert von 1.144,00 €,
    c)der Pflegestufe IIIbis zu einem Gesamtwert von 1.612,00 €,
  2. 2.

    für Pflegebedürftige mit Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz

    a)der Pflegestufe 0bis zu einem Gesamtwert von 231,00 €,
    b)der Pflegestufe Ibis zu einem Gesamtwert von 689,00 €,
    c)der Pflegestufe IIbis zu einem Gesamtwert von 1.298,00 €,
    d)der Pflegestufe IIIbis zu einem Gesamtwert von 1.612,00 €.

(3) Aufwendungen für teilstationäre Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen der häuslichen Pflege (Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistung) beihilfefähig, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

(4) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung beihilfefähig (Kurzzeitpflege § 42 SGB XI).

(5) Die nach Absatz 4 entstandenen pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612,00 € im Kalenderjahr. § 12a Absatz 5 gilt entsprechend. Werden die beihilfefähigen Höchstbeträge für Verhinderungspflege nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag der Kurzzeitpflege um bis zu 1.612,00 € (100 % des Höchstbetrages für Verhinderungspflege) erhöht werden. In diesen Fällen können entsprechende Aufwendungen in Höhe von bis zu 3.224,00 € je Kalenderjahr als beihilfefähig anerkannt werden. Der in Anspruch genommene erhöhte beihilfefähige Betrag vermindert entsprechend den beihilfefähigen Höchstbetrag der Verhinderungspflege.

(6) Bei pflegebedürftigen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig. § 12c Absatz 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionskosten enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, sind 60 % des Entgelts beihilfefähig.