Art. 5 GDVG - Besondere staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-UG

(1) Für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich des Gesundheits- und Veterinärwesen, des technischen, sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes (mit Ausnahme des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik) und für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, insbesondere des Verkehrs, der Überwachung und des Monitoring sowie der Forschung besteht das dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnete Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Dem Landesamt können aus diesem Bereich auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt.

(2) Soweit das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Fachaufgaben des technischen, sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes (mit Ausnahme des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik) wahrnimmt, untersteht es insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

(3) Die gerichtsärztlichen Dienste (Landgerichtsärzte) bei den Landgerichten sind sachverständige Behörden für diese Gerichte und für die bei ihnen bestehenden Staatsanwaltschaften. Sie sind ferner sachverständige Behörden für die am Sitz des Landgerichts bestehenden Amtsgerichte und können als solche auch von anderen Gerichten und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern herangezogen werden. Die Leiter der gerichtsärztlichen Dienste werden vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz bestellt; in gleicher Weise können auch die Leiter der rechtsmedizinischen Institute der Universitäten mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Landgerichtsarztes betraut werden. Die gerichtsärztlichen Dienste sind den Regierungen nachgeordnet. Den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste; soweit nicht Landgerichtsärzte zuständig sind oder herangezogen werden. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 bestimmt werden.

(4) Der polizeiärztliche Dienst ist eine Behörde des öffentlichen Gesundheitsdiensts, soweit er für die Beschäftigten der bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt; die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann jedoch im Einzelfall die zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden. Soweit nicht andere Ärzte oder Landgerichtsärzte zur Verfügung stehen, obliegt der vollzugsärztliche Dienst bei den Justizvollzugsanstalten den Ärzten der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 4 bestimmt werden.

(5) Zur Abnahme der Apotheken und zu ihrer Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sollen sich die zuständigen Behörden sachverständiger Apotheker bedienen. Die sachverständigen Apotheker werden durch die Regierung im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer bestellt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Pharmazierat" beziehungsweise "Pharmazierätin". Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pharmazieräte trägt die Landesapothekerkammer, soweit sie nicht einem Dritten aufzuerlegen sind oder von einem Dritten nicht eingezogen werden können. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Aufgaben auf die Landesapothekerkammer übertragen werden.