§ 3 BbgMeldeG - Speicherung von Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.
    Familienname,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    (weggefallen)
  6. 6.
    Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    (weggefallen)
  9. 9.
    gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. 10.
    Staatsangehörigkeiten,
  11. 11.
    rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. 12.
    gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  13. 13.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  14. 14.
    Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  15. 15.
    Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  16. 16.
    minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. 17.
    Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  18. 18.
    Übermittlungssperren,
  19. 19.
    Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

  1. 1.

    für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag und im Zusammenhang mit Kommunalwahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden:
    die Tatsache, dass der Betroffene

    1. a)

      von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

    2. b)

      als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,

  2. 2.

    für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten:
    steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern),

  3. 3.

    für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen:
    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,

  4. 4.

    für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz:
    den Tag und Ort der Eheschließung, soweit sie sich nicht aus den nach Absatz 1 Nr. 14 gespeicherten Daten ergeben, oder die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,

  5. 5.

    zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren:
    die Tatsache dieser Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),

  6. 6.

    für Zwecke des Suchdienstes:
    die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,

  7. 7.

    für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

  8. 8.

    für das waffenrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,

  9. 9.

    zur eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren:
    das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,

  10. 10.

    für die Mitwirkung bei der Sicherung der Zweckbestimmung von mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen:
    die Tatsache, dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt,

  11. 11.

    für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung:
    die Tatsache, dass der Einwohner in einer belegungsgebundenen Wohnung wohnt,

  12. 12.

    für sprengstoffrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.