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§ 172 SGB VII - Rücklage

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) 1Die Rücklage wird bis zur Höhe des Zweifachen der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet. 2Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 3 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden.

(3) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die sich aus Absatz 1 oder 2 ergebende Höhe erreicht hat.

(4) 1Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Dabei setzt sie die Höhe eines weiteren Betrages fest, der bei den folgenden Umlagen zusätzlich zu den Beträgen nach den Absätzen 1 bis 3 der Rücklage zugeführt wird.