§ 1059a BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) 1Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
- 1.Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, daß der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
- 2.1Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. 2Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der obersten Landesbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde festgestellt.3 Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.