§ 58 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 54) geworden ist.
(2) Sie oder er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Finanzministerin oder dem Finanzminister; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dieser Ministerin oder diesem Minister auf andere Behörden übertragen.
(3) § 54 Abs. 3 und die §§ 55 bis 57 finden entsprechende Anwendung.