§ 8 BGV - Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
(1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und die in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sind zu berücksichtigen. Ist in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 Spalte 4 für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.
(1a) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 sind Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten.
(1b) Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass
- 1.der nach Absatz 2 zu bestimmende Gesamtmigrationswert zu dem Ergebnis führt, dass der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann, oder
- 2.unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann.
Die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes kann geprüft werden durch Bestimmung des Restgehaltes des Stoffes im Bedarfsgegenstand, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde und dieses rechnerisch berücksichtigt wird. Zum Nachweis, dass ein Bedarfsgegenstand den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des berechneten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.
(2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge (Gesamtmigrationswert) von 10 Milligramm pro Quadratdezimeter des Lebensmittelbedarfsgegenstandes übergehen. In folgenden Fällen beträgt die Höchstmenge jedoch 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel:
- 1.füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 Millilitern und höchstens 10 Litern;
- 2.füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;
- 3.Deckel, Dichtungsringe, Stopfen oder ähnliche Verschlüsse.
(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen sind Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.