§ 77 EichOÜbergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
(1) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden. Vor dem 1. September 2000 zugelassene Personendosimeter nach § 2 Abs. 3 können bis zum 31. Dezember 2002 für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 3 dürfen Messgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten, die bereits vor dem 1. Januar 1989 verwendet wurden, ungeeicht weiter verwendet werden.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 3 und 4 dürfen ohne Konformitätsbescheinigung verwendet oder bereitgehalten werden:
- 1.nach den bisher geltenden Vorschriften nicht eichpflichtige Volumenmessgeräte mit einem Volumen von 5 Mikroliter und mehr, die bereits vor dem 1. Januar 1989 verwendet wurden,
- 2.Absorptionsfotometer, die bereits vor dem 1. Januar 1990 verwendet wurden,
- 3.Volumenmessgeräte mit einem Volumen von weniger als 5 Mikroliter, die bereits vor dem 1. Januar 1994 verwndet wurden.
(4) Messgeräte nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung.
(5) (gestrichen)
(6) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1995 eingebauter Elektrizitätszähler und Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler nach Anhang B Nr. 20.3, die bisher eine Gültigkeitsdauer der Eichung von 12 Jahren hatten, erlischt spätestens am 31. Dezember 2002. §14 bleibt unberührt.
(6a) (gestrichen)
(7) Waagen, die nach Anhang A Nr. 16 bis 20 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht verwendet werden.
(8) § 4 Abs. 1 gilt bis zum 1. Januar 1995 nicht für quantitative labormedizinische Untersuchungen mit vorportionierten Reagenzien.
(9) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Kaltwasserzähler nach Anhang B Nr. 6.1, ausgenommen Kaltwasserzähler nach Satz 2, erlischt spätestens am 31. Dezember 1998. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Wohnungswasserzähler für Kaltwasser, die zur Kostenverteilung der mit einem Hauswasserzähler gemessenen Wassermenge dienen, erlischt spätestens am 31. Dezember 2000. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Balgengaszähler nach Anhang B Nr. 7.1 erlischt spätestens am 31. Dezember 2000. § 14 bleibt unberührt.
(10) Rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiter verwendet werden, wenn die in der genannten Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.