§ 53 HSG LSA - Unfallfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
1Erleiden nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch tätige Personen in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. 2Das Ministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. 3Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen einschließlich der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner.