§ 32 SHSG - Hochschulzentrum für Informationstechnik
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen stellen über das Hochschulzentrum für Informationstechnik (HIZ) als gemeinsame Betriebseinheit der Universität, der Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar die im Bereich der Informationstechnik zu erbringenden hoheitlichen Leistungen für Forschung, Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studium, Lehre, Weiterbildung und Verwaltung gemeinsam zur Verfügung.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des HIZ wird auf Vorschlag der jeweiligen Senate von den Präsidentinnen/Präsidenten der Hochschulen gemeinsam mit den nach Absatz 1 beteiligten künstlerischen Hochschulen bestellt und abberufen. Die beteiligten Hochschulen sorgen für eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung des HIZ. Die Leiterin/Der Leiter ist Vorgesetzte/Vorgesetzter des Personals des HIZ und legt dessen Einsatzort fest.
(3) Das Nähere, insbesondere über die einzelnen Aufgabengebiete, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans und die Bildung eines Beirats, regeln die Hochschulen nach Absatz 1 in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die auf Grund dieser Vereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von den Hochschulen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur beim Hochschulzentrum für Informationstechnik nachgefragt werden. § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.