§ 146a SGB V - Schließung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
1Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. 2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. 3§ 155 und § 164 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.