§ 26 ThürLbVO - Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, die Probezeit um bis zu acht Monate und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, um bis zu sechs Monate kürzen.
(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von sechs Monaten abzuleisten.