§ 43 SHSG - Berufungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Soll eine Hochschullehrerstelle besetzt werden, überprüft das Präsidium die Aufgabenumschreibung und künftige Verwendung der Stelle und entscheidet nach Anhörung des Senats und der betroffenen Fakultäten sowie nach Zustimmung durch den Hochschulrat über die Freigabe.
(2) Hochschullehrerstellen sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
- 2.
eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
- 3.
eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll,
- 4.
eine Professorin/ein Professor auf eine Stiftungsprofessur berufen werden soll,
- 5.
dies erforderlich ist, um eine Professorin/einen Professor, die/der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten, oder
- 6.
eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.
Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft das Präsidium nach Anhörung des Senats. Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track). Die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt.
(3) In den Fakultäten oder gleichgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen werden unter Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten oder einer von ihr/ihm benannten Vertreterin/eines von ihr/ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, die einen Berufungsvorschlag erarbeiten, zu dem der Fakultätsrat und der Senat Stellung nehmen. Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind insbesondere unter Beachtung von § 15 Absatz 6 in der Grundordnung zu regeln. Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren. Der Berufungskommission muss mindestens ein hochschulexternes sachverständiges Mitglied angehören, das von der Präsidentin/dem Präsidenten benannt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen. Ist der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen. Im Falle der Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, gehört der Klinikumsvorstand der Berufungskommission mit beratender Stimme an.
(4) Der Berufungsvorschlag soll eine Liste von drei Personen enthalten. Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen werden. Die persönliche Eignung und fachliche Leistung sind in dem Vorschlag eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge ist zu begründen. Zur fachlichen Qualifikation sind auswärtige Gutachten einzuholen, die in der Regel vergleichend sein sollen. Für die Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Klinikumsvorstands zur Eignung der/des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung beizufügen; die Stellungnahme ist vor der Erstellung des Listenvorschlags durch die Berufungskommission abzugeben.
(5) Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der Hochschule unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können bei der Berufung auf eine Professur an der Universität nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden.
(6) Das Präsidium kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers übergangsweise einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 oder § 42 erfüllt, übertragen. Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 9 finden keine Anwendung.
(7) Über den Vorschlag der Berufungskommission entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Senats. Es kann mit Zustimmung des Senats und des Hochschulrats vom Berufungsvorschlag abweichen oder die Berufungskommission auffordern, einen neuen Vorschlag einzureichen.
(8) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen Hochschulen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden. Das Nähere regelt die Grundordnung. Von den allgemeinen Regelungen, die das Berufungsverfahren betreffen, kann bei gemeinsamen Berufungen auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, abgewichen werden, wenn ein qualitätsgeleitetes Auswahlverfahren auf andere Weise sichergestellt ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn vorbehaltlich des jeweiligen Landesrechts oder des nationalen Rechts eine Professur von mehreren Hochschulen besetzt werden soll.
(9) Eine gemeinsame Berufung ist auch in den Fällen möglich, in denen eine Bewerberin/ein Bewerber auf Grund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers an der Hochschule, die am Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden soll, ohne dass ein Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land begründet wird. Die Beschäftigung erfolgt in diesem Fall in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu der Forschungs- und Bildungseinrichtung mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der Hochschule zu lehren und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" als Berufsbezeichnung zu führen; nach einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Tätigkeit im Rahmen der gemeinsamen Berufung kann die Hochschule mit Zustimmung der Leiterin/des Leiters der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Berechtigung zur Weiterführung der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" erteilen. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.