§ 31 HeilBG - Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Anerkennung nach § 27 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Soweit erforderlich sind im Rahmen der Prüfung auch die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache zu belegen. Für die Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann in der Weiterbildungsordnung geregelt werden, dass auf die Prüfung verzichtet wird; insoweit wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.
(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Mindestens zwei dieser Mitglieder müssen die betreffende Bezeichnung führen; § 29 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der nach abgeschlossener Ausbildung durchgeführten Weiterbildung auf dem gewählten Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich (§ 25) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.
(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird; mit den Zeugnissen ist eine Übersicht über den zeitlichen Verlauf der Weiterbildung und der einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte sowie über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte vorzulegen. Die Kammer ist berechtigt, darüber hinausgehende Nachweise zu verlangen. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss Inhalt und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse, die vorgelegte Übersicht und die im Rahmen der Prüfung dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.
(5) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und hierfür besondere Auflagen bestimmen. Die Prüfung kann mehrfach wiederholt werden.
(6) Wer in einem von den §§ 28 und 29 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung sowie die Zusatzausbildung für die Bereiche nach § 41 kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Bei der Anerkennung ist die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche, fachzahnärztliche und fachpsychotherapeutische Weiterbildung zu berücksichtigen. Über die Anerkennung und die Anrechnung entscheidet die Kammer; die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht worden ist, zu treffen.
(7) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen bei der Kammer eingereicht worden ist, die entsprechende Anerkennung nach § 27. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.
(8) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und 2, des Absatzes 6 Satz 1 und 4 und des Absatzes 7 Satz 1 kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(9) Soweit in den Fällen der Absätze 1, 4, 6 und 7 eine Bezirkskammer entschieden hat, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.