§ 23 LbVO - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert für den Zugang zum
- 1.
ersten Einstiegsamt einer Laufbahn sechs Monate,
- 2.
zweiten Einstiegsamt einer Laufbahn mindestens ein Jahr und sechs Monate,
- 3.
dritten Einstiegsamt einer Laufbahn drei Jahre und
- 4.
zum vierten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre.
(2) Der für den Zugang zum dritten Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule geleistet, der aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben von mindestens einjähriger Dauer.
(3) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt kann abweichend von Absatz 2 auf eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Hochschulstudiums nachgewiesen worden ist. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können förderliche Zeiten eines mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums, einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit angerechnet werden. Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Zeiten eines bereits für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisenden Bildungsabschlusses dürfen nicht angerechnet werden. Durch die Anrechnung darf das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht gefährdet werden.
(5) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).