§ 64 MedienG LSA - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) § 18 Abs. 2 gilt in den ersten zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes nicht für solche Zulassungen im Sinne von § 12 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 462) bereits bestanden haben.
(2) Zulassungsentscheidungen und Entscheidungen über Verlängerungen von Zulassungen, die bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt nach dessen § 47b Abs. 1 ergangen sind, gelten bis zum Ablauf der jeweils erteilten Zulassungsdauer weiter. Die Fernsehprogramme der Fernsehveranstalter im Sinne von § 47b des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt, deren Zulassung während des Pilotprojektes verlängert worden ist, sind bis zum Ende der jeweiligen Zulassung (Pilotprojekt) in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu verbreiten.
(3) Ist die Planungsfreigabe im Sinne des § 33 Abs. 3 vor In-Kraft-Treten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 462) erteilt worden, so erfolgt die Zuordnung der auf Grundlage dieser Planungsfreigabe ermittelten Übertragungskapazität gemäß § 33 Abs. 2.
(4) Zulassungen, Verlängerungen von Zulassungen sowie Zuordnungen und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten, die vor In-Kraft-Treten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes erfolgt sind, einschließlich solcher, welche die Förderung von Pilotprojekten zum Gegenstand haben, gelten unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 bis zum Ablauf der festgelegten Geltungsdauer weiter. Die Möglichkeit einer Beanstandung, eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(5) Die Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bleiben in der Zusammensetzung, die sie bei In-Kraft-Treten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes haben, Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Ihre Amtszeit berechnet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Bildung am 1. Oktober 2003. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände wird für den Restzeitraum der laufenden Wahlperiode ebenfalls ein Mitglied in die Versammlung entsenden.