Versionsverlauf


Art. 59 AGBGB - Aufgebotsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

(1) Für das Aufgebotsverfahren gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Grunddienstbarkeiten anzugeben und einen beglaubigten Plan seines Grundstücks vorzulegen, aus dem die angrenzenden Grundstücke ersichtlich sind.

(4) Das Aufgebot wird öffentlich bekannt gemacht durch Anheften an die Gerichtstafel, durch einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt sowie durch Anheften an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle der Gemeinde, in deren Bezirk das belastete Grundstück liegt. Das Aufgebot soll denjenigen, die im Grundbuch als Eigentümer der angrenzenden Grundstücke eingetragen sind, und den Erben eines eingetragenen Eigentümers, sofern sie dem Gericht bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.

(5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Einrückung in das in Absatz 4 bezeichnete Blatt. In dem Aufgebot ist den Berechtigten, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Grunddienstbarkeiten erlöschen, sofern diese nicht dem Antragsteller bekannt sind.

(6) Eine öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils findet nicht statt.