§ 21a LBG - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für die in § 50 Abs. 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, des § 12 Satz 4 und des § 29 Satz 2 an Stelle des Landespersonalausschusses der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung. Dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Probezeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, §§ 28 und 30 Abs. 1), Mindestlebensalter (§ 30 Abs. 1 Satz 1) und Höchstlebensalter (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 30 Abs. 2) sowie den Bestimmungen der Laufbahnverordnung über die Zurücklegung von Dienstzeiten zugelassen werden.