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§ 147 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

1Die Gebühren und die Auslagen des Gerichts werden bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. 2Sie werden vom Finanzamt erhoben. 3Die Kosten, die beim Bundesfinanzhof entstanden sind, sind an den Bund abzuführen; die Kosten, die bei den Finanzgerichten entstanden sind, fließen den Ländern zu.