§ 1 SächsLKrO - Wesen und Organe des Landkreises
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Der Landkreis erfüllt seine Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner. Er unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.
(2) Der Landkreis ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.
(4) Behörde des Landkreises ist das Landratsamt.