§ 5a FVG - Zollkriminalamt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

(1) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze wird das Zollkriminalamt errichtet. Es hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für den Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und unterrichtet die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die gewonnenen und sie betreffenden Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in Informationssystemen der Zollverwaltung und in solchen Systemen, an die die Zollverwaltung angeschlossen ist;

  2. 2.

    es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes mit und kann anderen Behörden, die in der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benennen sind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unterrichten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zolldienststellen oder der anderen Behörden bei der Genehmigung, Überwachung oder Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich ist;

  3. 3.

    es verkehrt mit ausländischen Behörden in Anwendung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen, soweit der Bundesminister der Finanzen seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;

  4. 4.

    es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermittlungen mit; es kann den Zollfahndungsämtern und anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen und verkehrt mit den Zollfahndungsämtern hierbei unmittelbar; in Fällen von überörtlicher Bedeutung kann es auch selbständig ermitteln.

Die Empfänger der Daten nach Satz 2 Nr. 1, 2 dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, welche Behörden über Erkenntnisse bei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterrichtet werden.

(3) Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten bereichsspezifischer gesetzlicher Regelungen darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen.

(5) § 20 Abs. 8 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt auch für nicht regelmäßige Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 2.