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  • ab 25.06.1986 (aktuelle Fassung)

§ 12 WO-LPVG - Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
Amtliche Abkürzung
WO-LPVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

Nach Ablauf der in § 7 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge an den Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.