§ 114 BremHG - Staatliche Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventen des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule Bremen festzulegen. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.