§ 148 BRAO - Anordnung der Beweissicherung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Wird ein ehrengerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden wäre. 2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) 1Die Beweise werden von dem Ehrengericht aufgenommen. 2Das Ehrengericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.