§ 15 HmbKHG - Krankenhausplan

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften der §§ 15 bis 18 auch für Krankenhäuser außerhalb Hamburgs, soweit sie an der allgemeinen Versorgung der Hamburger Bevölkerung teilnehmen.

(2) Die zuständige Behörde stellt einen Krankenhausplan für die Freie und Hansestadt Hamburg auf. Der Krankenhausplan und seine Fortschreibungen sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sowie die Folgekosten sind zu berücksichtigen.

(3) Der Krankenhausplan legt die allgemeinen Versorgungsziele fest und prognostiziert den künftigen Bedarf an Krankenhausleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Krankheitsarten, der Bevölkerungszahl, der Bevölkerungsstruktur, der Krankenhaushäufigkeit, der Verweildauer, der Bettenausnutzung sowie vor- und nachstationärer Leistungsangebote.

(4) Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort, Versorgungsstufe, Bettenzahl, Fachrichtungen, Versorgungsauftrag und Trägerschaft. Diese Einzelfestsetzungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die prognostizierte Bedarfsentwicklung geboten ist. Der Krankenhausplan weist daneben die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1723) aus. Die Aufgaben des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf in Lehre und Forschung sind zu berücksichtigen.

(5) Einzelnen Krankenhäusern können mit Zustimmung des Krankenhausträgers besondere Aufgaben zugewiesen werden, wenn dies der Zielsetzung nach Absatz 2 entspricht. Das gilt insbesondere für Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten und in den Fachberufen des Gesundheitswesens, wenn die Finanzierung der damit verbundenen Kosten gewährleistet ist. Der Krankenhausplan soll ferner darlegen, wie die Krankenhäuser auch durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander, z.B. bei der Vorhaltung medizinisch-technischer Großgeräte oder der Einrichtung von Krankenhaus-Apotheken, die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebseinheiten sicherstellen können.

(6) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Durchführung der Absätze 2 bis 5 erforderlichen Auskünfte monatlich zu erteilen. Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere Angaben über

  1. 1.
    Planbetten und aufgestellte Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie aufgestellte Betten zusätzlich nach Art der Nutzung und Vertragsabstimmung,
  2. 2.
    Pflegetage, Patientenzugang und -abgang, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fachabteilung.

(7) Durch den Krankenhausplan ist das Zusammenwirken der Träger der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung zu fördern. Dabei ist die jeweils kostengünstigste Versorgungsmöglichkeit unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung anzustreben.

(8) Die Bescheide gemäß § 8 Absatz 1 KHG über die Aufnahme in den Krankenhausplan sind den Krankenkassen für Zwecke des Pflegesatzverfahrens bekannt zu geben.

(9) Wird ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus von einem anderen Träger übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers nach diesem Gesetz ein. Dieses gilt vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständige Behörde.