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§ 80 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

(1) Bei der Beendigung des Lehrverhältnisses bat der Lehrherr dem Lehrling ein schriftliches Zeugnis über die Dauer der Lehrzeit und die während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über sein Betragen auszustellen.

(2) Auf Antrag des Lehrlinges hat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.