§ 80 HGB
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
(1) Bei der Beendigung des Lehrverhältnisses bat der Lehrherr dem Lehrling ein schriftliches Zeugnis über die Dauer der Lehrzeit und die während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über sein Betragen auszustellen.
(2) Auf Antrag des Lehrlinges hat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.