§ 397 SGB III - Automatisierter Datenabgleich
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Die Bundesagentur darf Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder innerhalb der letzten neun Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 36 Abs. 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung übermittelten Daten nach § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8, Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe c sowie Abs. 8 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches, jeweils auch in Verbindung mit § 28a Abs. 9 des Vierten Buches, abgleichen, soweit dies für die Entscheidung über die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) 1Nach Durchführung des Abgleichs hat die Bundesagentur die Daten, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. 2Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen stehen.